Nachdem der bayerische Landtag am Dienstag die „epidemische Lage“ für den Freistaat festgestellt hat, gilt ab sofort bis zunächst 15. Dezember die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Sportausübung ist fortan generell nur noch unter Einhaltung der 2G-plus-Regelung (geimpft, genesen und zusätzlich getestet) möglich. Für die Leichtathletik bedeutet dies, dass im Freien sowie in der Halle neben dem Impf- oder Genesenen-Status ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis vorliegen muss. Ausgenommen davon sind Bundes- und Landeskader sowie haupt- und ehrenamtliche Trainer. Für sie gilt die 3G-plus-Regelung (geimpft oder genesen; wenn das nicht der Fall ist, dann zwei Mal pro Woche ein PCR-Test).
Geimpfte oder genesene Sportlerinnen und Sportler dürfen ab sofort in der Halle sowie im Freien nur noch auf Grundlage
- eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
- eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde
- oder eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
trainieren.
Selbsttests unter Aufsicht, wie im Gesetz geregelt, können in der Praxis so vorgenommen werden, dass eine zweite Person den Test beaufsichtigt und dies im Falle einer Nachweispflicht auch persönlich bestätigen kann. Beispielsweise kann der Selbsttest (Laientest) bei Trainerinnem/Trainern sowie Betreuerinnen/Betreuern vor Beginn des Trainings gemacht werden, wenn eine zweite Person (zum Beispiel ein weiterer Trainer) anwesend ist und den Vorgang des Tests begleitet.
Auf Anfrage des Bayerischen Leichtathletik-Verbandes (BLV) bestätigte das Bayerische Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration, dass Bundes- und Landeskader sowie hauptamtliche und ehrenamtliche Trainerinnen und Trainer von dieser Regelung in der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nicht betroffen sind. "Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader sind (weiterhin) den Berufssportlerinnen und –sportlern („Profisportlern“) gleichgestellt", erklärte Stefan Liepold vom Sachgebiet "Sport" im Bayerischen Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration. "Sie gelten also als Beschäftigte und unterliegen den entsprechenden Vorgaben."
Ähnlich verhält es sich mit hauptberuflichen Trainerinnen und Trainern, aber auch mit ehrenamtlichen Trainerinnen und Trainern. Die "Hauptamtlichen" gelten laut Liepold ebenfalls als "Beschäftigte". Nach Abstimmung mit dem Bayerischen Ministerium für Gesundheit sei klar, dass Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige in die gleiche Kategorie einzuordnen seien. Liepold: "Der Zugang zu Sportstätten darf demnach durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt nur erfolgen, soweit diese geimpft oder genesen sind, und wenn dies nicht der Fall ist, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis auf Basis eines Nukleinsäuretests verfügen." Dies ist die so genannte 3G plus-Regelung. Besteht kein Kundenkontakt, bleibt es bei 3G. Kundenkontakt bedeutet für die Leichtathletik also nichts anderes, als Training an der Frau oder am Mann, kein Kundenkontakt ist mit Einzelarbeiten in der Sportstätte außerhalb des Trainingsbetriebes gleichzusetzen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, und noch nicht eingeschulte Kinder. Die 2G-plus-Regelung gilt auch für Zuschauerinnen und Zuschauer, die grundsätzlich eine FFP-Maske tragen müssen, auch auf ihrem Sitz- oder Stehplatz.
Alle Sportlerinnen und Sportler, die nicht einem Bundes- oder Landeskader angehören, unterliegen der 2G-plus-Regel, das heißt, sie müssen nach erfolgter Impfung oder abgeschlossener Genesung für jedes Training einen Antigen-Schnelltest vorlegen (siehe oben). Für Jugendliche (Schüler) von zwölf bis 17 Jahren gilt noch bis zum 31. Dezember eine Übergangsregel, wonach die Vorlage des Schülerausweises als Testnachweis ausreicht. Diese Regelung erlischt allerdings zum 1. Januar 2022. Bis dahin erhalten alle Jugendlichen noch die Gelegenheit, sich ein entsprechendes Impfangebot zu sichern.
Überschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Sieben-Tage-Inzidenz von 1000, so ist der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen und Sportplätzen und anderer Sportstätten grundsätzlich untersagt. Hiervon ausgenommen ist der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportlern sowie der Leistungssportlerinnen und -sportlern der Bundes- und Landeskader. Zutritt zur Sportstätte erhalten nur solche Personen, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, sowie der Schulsport.
Der BLV gibt in diesem Zusammenhang bekannt, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht geplant ist, wie im vergangenen Winter und Frühjahr wieder Stützpunkt- oder Sonderkader ins Leben zu rufen, da es sich nicht um bayernweite Einschränkungen, sondern um regionale Maßnahmen handelt, die sich wöchentlich verändern können.