Nachdem der bayerische Landtag am Dienstag die „epidemische Lage“ für den Freistaat festgestellt hat, gilt ab sofort bis zunächst 15. Dezember die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Sportausübung ist fortan generell nur noch unter Einhaltung der 2G-plus-Regelung (geimpft, genesen und zusätzlich getestet) möglich. Für die Leichtathletik bedeutet dies, dass im Freien sowie in der Halle neben dem Impf- oder Genesenen-Status ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis vorliegen muss. Ausgenommen davon sind Bundes- und Landeskader sowie haupt- und ehrenamtliche Trainer. Für sie gilt die 3G-plus-Regelung (geimpft oder genesen; wenn das nicht der Fall ist, dann zwei Mal pro Woche ein PCR-Test).
Geimpfte oder genesene Sportlerinnen und Sportler dürfen ab sofort in der Halle sowie im Freien nur noch auf Grundlage
- eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
- eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde
- oder eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
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